Satzung
 
 Gültige Satzung unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen vom 24. April 1987, 16. April 2002, 26. Februar 2015 und 23. Februar 2016

 

Satzung der Juristischen Gesellschaft Bremen

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Juristische Gesellschaft Bremen.
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, das Gespräch zwischen Juristen aller Berufsrichtungen und zwischen Juristen und Wissenschaftlern und Praktikern anderer Gebiete anzuregen und einen Gedankenaustausch über aktuelle rechtliche, rechtspolitische und fachübergreifende Fragen zu ermöglichen. Er will auch Anstöße zur Bearbeitung solcher Themen durch junge Praktiker und Wissenschaftler geben und sie gegebenen falls im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten fordern.
  2. Das Ziel soll vor allem durch die Veranstaltung von Vorträgen oder Vortragsreihen mit anschließender Diskussion erreicht werden. Die Veranstaltungen sollen den Mitgliedern und Teilnehmern fachliche und außerfachliche Anregungen geben, ihnen Zugang zu den Kenntnissen und Erfahrungen anderer Mitglieder gewähren und persönliche Begegnungen ermöglichen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Veröffentlichung der Vorträge

       Die im Rahmen des Vereins gehaltenen Vorträge sollen nach Möglichkeit veröffentlicht werden.

 § 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer einen juristischen akademischen Grad erworben oder eine juristische Staatsprüfung oder die Prüfung einer juristischen Fachhochschule bestanden hat, ferner andere, an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte natürliche und juristische Personen im Rahmen des Vereinszwecks.
  2. Über die Aufnahme, die in Textform zu beantragen ist, beschließt der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
  4. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur in Textform und mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus schließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen der Gesellschaft gröblich zuwider handelt oder trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in Textform innerhalb zwei Wochen zu geben.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt und jährlich im Voraus erhoben. Er beträgt jährlich mindestens 30,00 EUR und ist jeweils bis zum 31. Januar zu entrichten.
  2. Im Laufe eines Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung von Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschließen.
  4. Korrespondierende und Ehrenmitglieder entrichten weder Beiträge noch Umlagen.
  5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer (Schatzmeister). Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsmacht.
  2. Das Amt endet mit Annahme der Wahl durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Nachfolger, spätestens jedoch 30 Monate nach Amtsantritt.
  3. Die Amtsdauer des ersten Vorstandes beträgt ein Jahr.

§ 7

Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre einen Beirat, dem mindestens sieben und höchstens 15 Mitglieder angehören.
  2. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszweckes und unterstützt ihn bei der Erarbeitung des Veranstaltungsprogramms.
  4. Der Beirat kann der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorschlagen. Er ist berechtigt, Ersatzmitglieder zu wählen, wenn ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit und vor Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden muss.
  5. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Beirats oder von einem Viertel seiner Mitglieder muss er einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Beirat dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung in Textform beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 9

Beschlüsse

  1. Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Organe der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn diese Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Der Vorstand und der Beirat können Beschlüsse durch Erklärung in Textform fassen. Ein solcher Beschluss ist nur bei Beteiligung aller Abstimmungsberechtigten und bei Einstimmigkeit wirksam.
  3. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder die Einzelwahl beantragt
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstands obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Die Sitzungen des Beirats werden von dessen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  5. Die Organe der Gesellschaft fertigen über ihre Sitzungen ein Protokoll, das die wesentlichen Förmlichkeiten und etwa gefasste Beschlüsse dem Wortlaut nach ausweist und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vereinsvermögen, Verwendung von Gewinnen, Rechnungsprüfung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer. Diese prüfen die Rechnungsführung des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 11

Satzungsänderung, Auflösung

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut des Änderungsantrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben worden ist.
  2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gesellschaft beschließen.
  3. Im Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Werden zwei oder mehrere Liquidatoren gewählt, handeln sie in gemeinsamer Vertretungs-befugnis.
  4. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das verbleibende Reinvermögen an die Wittheit zu Bremen mit der Auflage} das Vermögen für die in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins, Wegfall seines bisherigen Zweckes und Fortfall seiner Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung.
 
 
 
 
 
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